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OVG Berlin-Brandenburg, 25.10.2016 - 5 S 1.16 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Berlin
Art 12 Abs 1 GG
Anspruch auf vorläufige Zulassung zum Wintersemester 2015/2016 zum Studium im Masterstudiengang Psychologie im ersten Fachsemester an der Humboldt-Universität zu Berlin - Entscheidungsdatenbank Brandenburg
Art 12 Abs 1 GG, § 2 Abs 1 S 2 HSchulG BE, § 23 Abs 3 Nr 2 HSchulG BE, § 26 HSchulG BE, § 10 Abs 2 S 6 HSchulZulG BE
HU Berlin; Masterstudiengang Psychologie WS 2015/2016; außerkapazitäre Zulassung zum Studium; satzungsrechtliche Ausschlussfrist; verspätete Antragstellung; Wesentlichkeitsgrundsatz; Regelungskompetenz der Hochschule; Bestimmtheit der Regelung - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (1)
- BVerwG, 23.03.2011 - 6 CN 3.10
Freie Wahl der Ausbildungsstätte; Auswahlkriterien; Auswahlverfahren der …
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 25.10.2016 - 5 S 1.16
Der parlamentarische Gesetzgeber ist im Hochschulrecht wie generell auf Grund des verfassungsrechtlichen Rechtsstaats- und Demokratieprinzips verpflichtet, die für die Verwirklichung der Grundrechte wesentlichen Entscheidungen selbst zu treffen (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 23. März 2011 - BVerwG 6 CN 3.10 -, juris Rn. 20 m.w.N.).Wegen der einschneidenden Bedeutung der Regelungen für das Grundrecht der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG obliegt es dabei dem Gesetzgeber, auch im Fall einer Delegation seiner Regelungsbefugnis zumindest die Art der anzuwendenden Auswahlkriterien und deren Rangverhältnis untereinander selbst festzulegen (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 23. März 2011, a.a.O., juris Rn. 20).
- OVG Berlin-Brandenburg, 12.05.2020 - 5 S 37.19
Anspruch auf vorläufige Zulassung zum Studium im konsekutiven Masterstudiengang …
Dass er im Rahmen dieser gesetzlich vorgegebenen Maßstäbe die nähere Ausgestaltung des Verfahrens in § 10 Abs. 2 Satz 6 BerlHZG der Satzungsgebungskompetenz der Hochschule überlassen und die Antragsgegnerin auf dieser Grundlage in § 7 Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 2 ZSP-HU eine der Durchführung des materiellen Hochschulzulassungsrechts dienende Ausschlussfrist normiert hat, ist auch unter Wesentlichkeitsgesichtspunkten nicht zu beanstanden (vgl. zu allem Beschluss des Senats vom 25. Oktober 2016 - OVG 5 S 1.16 -, juris Rn. 3).